Schon seit längerer Zeit haben die Lebensmittelüberwachungsbehörden die Verwendung des Begriffes „Spitzenqualität vom Imker“ auf dem Gewährverschluss des DIB beanstandet.

Die Behörden sind davon ausgegangen, dass die Werbeaussage auf dem Gewährverschluss „Spitzenqualität vom Imker“ (siehe Bild oben) Honig in Spitzenqualität bedeuten soll.

Zusätzlich wird von den Behörden der Begriff „Spitzenqualität“ noch mit dem Begriff Premiumqualität gleichgesetzt.

Gegenargumente des DIB:

  • bei der Bezeichnung „Spitzenqualität vom Imker“ handelt es sich nicht um eine Qualitätsbezeichnung des Produktes (Honig), sondern um eine Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung. Diese bringt zum Ausdruck, dass das beworbene Produkt einen Vorsprung vor den Mitbewerbern aufweist.
  • der deutsche Honig im DIB-Glas erfüllt, über die Honigverordnung hinaus, deutlich höhere Qualitätsanforderungen und erreicht damit einen besonders hohen Qualitätsstandard gegenüber Honig von anderen Imkern als Wettbewerbern.
  • in den Leitsätzen für Honig aus dem Jahr 2011 kommt der Begriff „Spitzenqualität“ nicht vor, obwohl der DIB-Gewährverschluss mit dem Aufdruck „Spitzenqualität vom Imker“ schon bestand.
  • daraus ist abzuleiten, dass „Spitzenqualität vom Imker“ nicht mit der Bezeichnung „Premium“  gleichzusetzen war und ist.

Anforderungen an DIB-Honig in Premium-Qualität:

  • Wassergehalt max. 18g/100g
  • HMF-Gehalt max. 10mg/kg
  • Invertaseaktivität min. 85U/kg

Wenn oben genannte Anforderungen erfüllt sind, dann kann z.B. nebenstehendes Label verwendet werden.

Marktuntersuchungen haben ergeben, dass die meisten DIB-Honige mindestens die für Premiumqualität erforderlichen Qualitätswerte erfüllen.

Damit ein Honig in „Premium-Qualität“ ausgelobt werden kann, muss eine Voruntersuchung erfolgen.

Der Rechtsbeirat des DIB erreichte mit den oben erwähnten Argumenten, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Imker eingestellt wurde.

Damit ist die Auslobung zur Marke Echter Deutscher Honig mit Spitzenqualität vom Imker wettbewerbsrechtlich nicht als irreführend zu beanstanden.

Georg Johrend
Honigobmann im KIV-DH